der auftrag.at-Blog

zurück zur Übersicht

Der EuGH zur Verlängerung von Konzessionen

2 Minuten Lesezeit

Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet. Hingegen sind unwesentliche Änderungen unbeschränkt zulässig.

Eine Änderung ist jedenfalls als wesentlich anzusehen, wenn beispielsweise Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber bzw. die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten.

Als wesentliche Änderung gilt zudem das Verschieben des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten der Konzessionäre in einer Weise, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war. Auch Änderungen, mit denen der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert wurde gilt als wesentlich.

Unwesentliche Änderungen sind unter anderem:

  • Änderungen des Wertes der Konzession, wenn sie einen gewissen Schwellenwert und 10 Prozent des ursprünglichen Wertes nicht übersteigen.
  • Änderungen, die unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln
    • müssen Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen vorsehen,
    • Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können und
    • sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden.

Neueste Entscheidung des EuGH zur Verlängerung bei Konzessionsverträgen

In der Entscheidung (EuGH 2.9.2021, C-721/19) ging es um die Erneuerung der an die italienische Lotterie Nazionali vergebenen Konzession für die Veranstaltung von Rubellosspielen. Der Konzessionsvertrag wurde am 1. Oktober 2010 für die Dauer von neun Jahren abgeschlossen. Er enthielt die Erneuerungsklausel, den Vertrag einmalig, um weitere neun Jahre verlängern zu können. Zwei Jahre vor Ablauf des Vertrags wurde dieser verlängert. Dabei wurde die Bedingung gestellt, dass die Lotterie im Voraus Gebühren an den italienischen Staatshaushalt zahlt.

Der EuGH stellte zuerst klar, dass die Vertragsänderungen nach jenen Regelungen zu beurteilen seien, die zum Änderungszeitpunkt gelten. Es ist daher unerheblich, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Erlass der einschlägigen EU-Vergaberichtlinien abgeschlossen wurde.

Der EuGH kam zum Schluss, dass die Verlängerung keine wesentliche Vertragsänderung darstellt. Erstens war sie in einer entsprechenden Vertragsänderungsklausel vorgesehen, die insbesondere keinen Zeitpunkt für eine Verlängerung vorsah. Zweitens kann die vorgezogene Zahlung zu einer Erhöhung des zu zahlenden Betrags durch den Konzessionsnehmer führen. Daher scheint eine solche Änderung auch nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zu seinen Gunsten zu verschieben.

Hier können Sie die EuGH Entscheidung im Wortlaut nachlesen.