der auftrag.at-Blog

zurück zur Übersicht

Das Vorverfahren in Kärnten

2 Minuten Lesezeit

Im Rahmen von Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Landes Kärnten fallen, können sich die Verfahrensparteien im Streitfall zuerst an die Ombudsstelle für Vergabewesen wenden, bevor sie vor Gericht ziehen. Dort erhalten sie im Rahmen eines gebührenfreien Vorverfahrens eine unverbindliche Expertenmeinung, die ihre Auffassungsunterschiede beseitigen soll.

Die Ombudsstelle prüft nur Entscheidungen der Auftraggeber, die bis zur Zuschlagserteilung ergangen sind. Für Anträge auf Prüfung im beschleunigten Verfahren, bei Dringlichkeit und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen ist sie nicht zuständig. Die Ombudsstelle ist beim Amt der Kärntner Landesregierung angesiedelt und wird von einem Ombudsmann/einer Ombudsfrau geleitet. Er oder sie muss eines Universitäts- bzw. Fachhochschulstudiums sowie besondere Kenntnisse des Vergabewesens vorweisen.

Antragsberechtigt sind Unternehmer, Interessensvertretungen und Auftraggeber

Einen Antrag auf Prüfung einer Entscheidung der Auftraggeber können nicht nur Unternehmer stellen, sondern auch die jeweils in Betracht kommende Interessensvertretung und Auftraggeber selbst. Der Antrag muss innerhalb der Nachprüfungsfrist gestellt werden, also binnen 10 bzw. 15 Tage nach der Übermittlung bzw. Bekanntmachung der Entscheidung.

  • Unternehmer können die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung der Auftraggeber nur beantragen, wenn sie glaubhaft machen, dass ihnen durch die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  • Anstelle der Unternehmer kann auch ihre Interessenvertretung den Antrag stellen.
  • Die vergebende Stelle kann die Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung beantragen, sofern sie glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung behauptet.

Die Fristen für Nachprüfungsanträge werden für die Dauer des Vorverfahrens gehemmt, also entsprechend verlängert. Außerdem dürfen Auftraggeber, sobald sie vom Einlangen eines Antrags verständigt werden, keine Angebote mehr öffnen, keinen Zuschlag erteilen und das Vergabeverfahren nicht widerrufen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vorverfahrens, solange die anschließend verbleibende Frist für den Nachprüfungsantrag noch offen ist.

Das Ziel: eine unverbindliche Expertenmeinung

Im Gegensatz zu den Schlichtungsstellen in Niederösterreich und Wien führt die Ombudsstelle keine mündliche Verhandlung durch und wirkt auch nicht auf eine Einigung hin. Ihre Aufgabe ist es, längstens innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Antrages eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Entscheidung der Auftraggeber im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens steht. Diese Stellungnahme hat nur empfehlenden Charakter und ist unverbindlich. Sie wird anschließend den Streitteilen und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Das Vorverfahren ist nicht zwingend, Unternehmer können sich auch direkt an das Landesverwaltungsgericht wenden.