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Ausschlussgründe: Wann Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen sind

2 Minuten Lesezeit

Um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen, dürfen Aufträge nach dem Bundesvergabegesetz nur an geeignete Unternehmer vergeben werden. Auftraggeber haben daher im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen, ob die teilnehmenden Unternehmen zuverlässig, befugt und leistungsfähig sind.

Insbesondere haben sie zu überprüfen, ob die Unternehmen einen der gesetzlich festgelegten Ausschlussgründe erfüllen. Ist dies der Fall, haben Auftraggeber – sofern kein Ausnahmefall vorliegt – betroffene Unternehmen zwingend und zu jedem Zeitpunkt vom Verfahren auszuschließen. Im Sektorenbereich ist ein zwingender Ausschluss nur bei Vorliegen bestimmter Straftatbestände vorgesehen.

Zur Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes können Auftraggeber von den Unternehmen die Vorlage bestimmter Nachweise verlangen. In Frage kommen etwa Strafregisterbescheinigungen, Auszüge aus der Insolvenzdatei oder dem Firmenbuch oder eine Rückstandsbescheinigung des Finanzamts. Manche Nachweise können Auftraggeber auch selbst abrufen – z.B. einen Gewerberegisterauszug über die kostenlos zugängliche GISA-Datenbank.

Die elf Ausschlussgründe

Die Ausschlussgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt und können weder eingeschränkt noch erweitert werden:

  1. Rechtskräftige Verurteilung hinsichtlich bestimmter Straftatbestände: Dazu zählen z.B. die Mitgliedschaft bei einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung, Untreue, Geschenkannahme, Förderungsmissbrauch und Geldwäscherei.
  2. Insolvenz oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens: Auftraggeber haben die Möglichkeit vom Ausschluss Abstand zu nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit von Unternehmen für die Durchführung des konkreten Auftrages ausreicht.
  3. Liquidation oder Einstellung des Gewerbebetriebes: Auch in diesem Fall können Auftraggeber vom Ausschluss absehen, wenn die Leistungsfähigkeit der Unternehmern für die Durchführung des konkreten Auftrages ausreicht.
  4. Nachteilige und wettbewerbsverzerrende Abreden zwischen Unternehmen: Abreden, die gegen die guten Sitten verstoßen und für Auftraggeber nachteilig sind sowie Abreden, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, stellen einen Ausschlussgrund dar. Für den Ausschluss genügen hinreichend plausible Anhaltspunkte wie etwa auffällige Parallelitäten verschiedener Angebote.
  5. Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Dazu zählen insbesondere ein Verstoß gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes (z.B. Schwarzarbeit). Es obliegt Auftraggebern, die Verfehlung von Unternehmern nachzuweisen.
  6. Nichtentrichtung fälliger Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben: Auftraggeber dürfen Unternehmen nicht ausschließen, wenn sie der Zahlung nachgekommen sind oder eine diesbezügliche verbindliche Vereinbarung eingegangen sind, es sich um nur geringfügige Rückstände (einzelfallabhängig) handelt oder der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Außerdem müssen Auftraggeber Unternehmen die Möglichkeit geben, nachzuweisen, dass sie Maßnahmen ergriffen haben, um die künftige Begehung entsprechender Verfehlungen zu verhindern (Selbstreinigung).
  7. Bestehen eines Interessenkonflikts: Dieser liegt etwa dann vor, wenn Mitarbeiter von Auftraggebern oder vergebenden Stellen ein persönliches Interesse an einem bestimmten Verlauf oder am Ausgang des Vergabeverfahrens hat und somit nicht unparteilich und unabhängig handelt. Auftraggeber müssen zunächst versuchen, den Konflikt durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen zu vermeiden. Nur wenn das nicht möglich ist, müssen sie Unternehmen vom Verfahren ausschließen.
  8. Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Beteiligung von Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Vorarbeitenproblematik).
  9. Vorliegen von erheblichen oder dauerhaften Mängeln bei früheren Aufträgen: Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen ließ, die die vorzeitige Beendigung des Vertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen zur Folge hatten. Auch hier stehen Unternehmen die Möglichkeit der Selbstreinigung offen.
  10. Schwerwiegende Täuschung bei der Erteilung von Auskünften, die Nichterteilung von Auskünften und nicht vollständige Vorlage oder Erläuterung von Eignungsnachweisen.
  11. Versuch der Beeinflussung des Vergabeverfahrens zur Vorteilserlangung und irreführende Informationsübermittlung: Unternehmen sind vom Verfahren auszuschließen, wenn sie versuchen, die Entscheidungsfindung von Auftraggebern in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnten.

Unternehmen sind darüber hinaus auszuschließen, wenn sie fahrlässig irreführende Informationen an Auftraggeber übermitteln oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auftraggeber – wie bereits bei einigen Tatbeständen angedeutet – trotz Vorliegen eines Ausschlussgrunds vom Ausschluss eines konkreten Unternehmers absehen.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei