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Schwellenwertverordnung bis 30. Juni 2023 in Kraft

< 1 Minute Lesezeit

Laut Rundschreiben des Bundesministerium für Justiz (BMJ), welches am 6. Februar 2023 unter anderem auch an auftrag.at versendet wurde, wird die Ende 2022 angekündigte Nachfolgeregelung, die Schwellenwertverordnung 2023, mit Dienstag 7. Februar 2023 in Kraft treten.
Bis 30. Juni 2023 können daher für einige Vergabeverfahren wieder höhere Schwellenwerte angenommen werden. Dieser Blogbeitrag ist ein Update unseres Info-Blogbeitrags zu diesem Thema.

Nachfolgeregelung ab 7.2.2023 in Kraft

Laut Rundschreiben des BMJ wurde die Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 am Montag 6. Februar 2023 kundgemacht und wird mit dem, der Kundmachung folgenden Tag, d.h. am Dienstag 7. Februar 2023 in Kraft treten.

Die höheren Schwellenwerte

Was bedeutet das für öffentliche AuftraggeberInnen? Für alle Vergabeverfahren die im Zeitraum 7. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 eingeleitet werden, gelten daher, je nach gewählter Verfahrensart folgende Schwellenwerte:

a.at-Blog-Tabelle-Schwellenwerte

Diese höheren Schwellenwerte gelten damit für die in der Tabelle gelisteten Verfahren anstelle der für diese im Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, festgesetzten Schwellenwerte.

Warum nur bis 30. Juni 2023?

Warum gelten die höheren Schwellenwerte nur bis zum 30. Juni 2023 und nicht wie gewohnt bis Jahresende? Weil die Schwellenwertverordnung 2023 mit diesem Datum wieder außer Kraft treten wird.

Entsprechend des Rundschreiben des BMJ vom 23. Dezember 2022 soll damit Zeit geschaffen werden, eine "... gründliche und sachgerechte Abwägung der vorliegenden Argumente und Informationen ..." für die Erforderlichkeit einer grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung 2018 vornehmen zu können.

Wir werden die Entwicklung hinsichtlich der Schwellenwere verfolgen und Updates im auftrag.at-Blog veröffentlichen, sobald neue Informationen dazu verfügbar sind.