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Schwellenwerteverordnung läuft voraussichtlich aus

2 Minuten Lesezeit

Die Schwellenwerteverordnung, aus der sich insbesondere die Direktvergabegrenze von EUR 100.000 ergibt, soll nach aktuell vorliegenden Informationen nicht verlängert werden. Was das für AuftraggeberInnen bedeutet, hat unser Partner FSM Rechtsanwälte GmbH in folgendem Beitrag zusammengefasst.

Hintergrund

Die Schwellenwerteverordnung setzt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für den geschätzten Auftragswert fest und wurde seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert.

Für das kommende Jahr soll die Verordnung nach den derzeit vorliegenden Informationen allerdings – und das in einer der schwersten Wirtschaftskrisen – nicht verlängert werden und würde daher am 31.12.2022 voraussichtlich außer Kraft treten.

Offen bleibt allerdings, ob nicht dennoch kurzfristig eine neue Schwellenwerteverordnung kommt. Das Justizministerium prüft noch ressortintern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ab 01.01.2023 liegt der Schwellenwert für Direktvergaben bei EUR 50.000 netto (bzw EUR 75.000 netto im Sektorenbereich). Diese Konsequenz wird von Vertreter:innen der Wirtschaft sowie von Städten und Gemeinden massiv kritisiert, wie einem Artikel aus der Presse vom 22.12.2022 zu entnehmen ist (Anmerkung: Artikel ist nur mit einem aktiven Abonnement der Presse vollständig online zu lesen).
  • Für nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung bei Bauaufträgen sinkt der Schwellenwert auf EUR 300.000 netto.
  • Die Schwellenwerte für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bleiben gleich (EUR 130.000 / 500.000 netto im klassischen Bereich, EUR 200.000 / 500.000 netto im Sektorenbereich).
  • Auch die Schwellenwerte für Direktvergaben ohne und mit vorheriger Bekanntmachung über besondere Dienstleistungen bleiben gleich (EUR 100.000 / 150.000 netto im klassischen Bereich und EUR 150.000 / 200.000 netto im Sektorenbereich).

Was ändert sich im Detail für die AuftraggeberInnen?

Für alle ab dem 01.01.2023 eingeleiteten Vergabeverfahren gelten die im BVergG 2018 geregelten gesetzlichen Schwellenwerte:

Übersicht der einzelnen Verfahren mit den spezifischen Schwellenwerten
Grafik Quelle & Copyright: FSM Rechtsanwälte GmbH

Für alle, die noch schnell handeln müssen

Für Vergabeverfahren, die noch bis 31.12.2022 eingeleitet werden (zB durch Bekanntmachung oder andere nach außen tretende Handlungen der AuftraggeberInnen), gelten noch die höheren Schwellenwerte.

Tipp: Wenn Sie noch nicht alle Details für eine Direktvergabe geklärt haben, führen Sie diese in zwei Stufen durch. In der ersten Stufe beschreiben Sie den Auftragsgegenstand allgemein und holen sich (vor dem 31.12.2022) Interessensbekundungen der potenziellen AnbieterInnen ein. Damit leiten Sie bereits die Direktvergabe ein, am besten aber im Schreiben nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Direktvergabe eingeleitet wird. In der zweiten Stufe versenden Sie an jene BieterInnen, die ihr Interesse bekundet haben, die Ausschreibungsunterlagen.