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Das Leistungsverzeichnis

2 Minuten Lesezeit

Die Auftraggeber haben in der Ausschreibung anzugeben, welche Leistungen von den Bietern konkret zu erbringen sind. Diese sogenannte Leistungsbeschreibung kann entweder konstruktiv oder funktional erfolgen. Entscheiden sich die Auftraggeber für eine konstruktive Leistungsbeschreibung, müssen sie umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufgliedern.

Nähreres zur Leistungsbeschreibung als Ganze, erfahren Sie hier.

Allgemeines zum Leistungsverzeichnis

In einem Leistungsverzeichnis wird die ausgeschriebene Gesamtleistung in Teilleistungen detailliert nach (Leistungs-)Positionen aufgegliedert und beschrieben. Dem Leistungsverzeichnis ist eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzustellen. Durch diese Zusammenfassung soll für die Bieter der Auftragsgegenstand auf einen Blick erkennbar sein.

Die Bieter haben ihre Angebote auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses zu kalkulieren und für die ausgeschriebenen Teilleistungen jeweils Positionspreise anzubieten. Diese ergeben in Summe den Gesamtpreis für die konstruktiv beschriebene Gesamtleistung.

Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses

Die konkrete Gliederung eines Leistungsverzeichnisses ist gesetzlich nicht näher geregelt. In der Praxis hat sich bewährt, das Leistungsverzeichnis dahingehend zu gliedern, dass unter den einzelnen Positionen nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen. In der Regel vergeben die Auftraggeber für die einzelnen Positionen eine fortlaufende Nummer (Ordnungszahl). Auf diese Positionsnummer folgt meist eine kurze Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Leistung samt allfälligen technischen Spezifikationen. Die Leistungen müssen im Anschluss an die Inhaltsbeschreibung so genau wie möglich mengenmäßig (z.B. Laufmeter, Stunden, Liter, Stück) bestimmt werden, außer es handelt sich um Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträge.

An letzter Stelle steht in der Regel der Einzelpreis der jeweiligen Leistungsposition. Auftraggeber müssen festlegen, inwieweit die Preise aufgegliedert werden müssen (z.B. nach Lohn, Sonstiges, Lieferung, Montage). Zu empfehlen ist, die Preise zumindest in „Lohn“ und „Sonstiges“ aufzugliedern, um bei veränderlichen Preisen eine Fortschreibung für zusätzliche Leistungen zu ermöglichen.

Auftraggeber sollten bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses weiters darauf achten, dass:

  • Leistungen mit einmaligen und solchen mit zeit- oder mengenabhängigen Kosten in getrennten Positionen erfasst werden,
  • Leistungen mit unterschiedlicher Kostenstruktur nicht unter einer Position zusammengefasst werden und dass
  • bei der Angabe eines Leitprodukts der Zusatz „oder gleichwertig“ in der Inhaltsbeschreibung enthalten ist. Die Angabe von Leitprodukten ist nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Auftraggeber haben in diesem Fall die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit in der Inhaltsbeschreibung anzugeben und „Bieterlücken“ vorzusehen. Dabei handelt es sich um freie Zeilen im Leistungsverzeichnis, in denen die Bieter ihre gleichwertigen Produkte anbieten können.

Die Erstellung eines sinnvoll gegliederten Leistungsverzeichnisses mit realistischen Mengenangaben kann maßgeblich dazu beitragen, Mehrkosten zu verhindern (präventives Anti-Claim Management).

Standardisierte Leistungsbeschreibungen und ÖNORMEN

Bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses müssen Auftraggeber darauf achten, ob es Leitlinien gibt, die für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignet sind. Diese Leitlinien sollen zur Erstellung einer klaren und übersichtlichen Leistungsbeschreibung beitragen. Auftraggeber müssen auf diese Leitlinien zwar grundsätzlich Bedacht nehmen, es besteht aber (seit der Neukodifizierung des Bundesvergabegesetzes im Jahr 2018) keine Pflicht diese heranzuziehen. Weichen Auftraggeber von den Leitlinien ab, müssen sie die maßgeblichen Gründe dafür intern dokumentieren.

Ein Beispiel für geeignete Leitlinien sind standardisierte Leistungsbeschreibungen. Diese enthalten z.B. für den Hochbau („LB-HB“) oder für Verkehr und Infrastruktur („LB-VI“) einen Katalog von allen in Frage kommenden Standardpositionen. Die Auftraggeber wählen die für die jeweilige Ausschreibung relevanten Positionen aus und legen die entsprechenden Mengen fest. Ein weiteres Beispiel für geeignete Leitlinien sind ÖNORMEN, wie etwa die Werkvertrags-ÖNORM B 2110 für Bauaufträge.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei